1863. 179
Verlust des Schiffs endet (Art. 716), zur Zeit und am Orteder Bergung haben,
nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
2), für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen
Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige
zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten
Zustand zu der unter Ziffer 1 enwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort
haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Art.
713 für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt;
4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten
haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu ermittelude Werth, welchen
die Güter im beschädigten Zustand haben, und der Werthsunterschied, welcher
nach Art. 714 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt.
Art. 722.
Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer späteren
Hroßen Haverei im Fall ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer
eine Vergütung verlangt.
Art. 723.
Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:
1) des Bruktobetrags, welcher verdient ist;
2), des Betrags, welcher nach Art. 717 als große Haverei in Rechnung kommt.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote bis
auf die Hälfte zu ermäßigen.
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des
Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart
sein würden.
Art. 724.
Hastet auf einem beitragepflichtigen Gegenstand eine, in einem späteren Nothfalle
sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug
dieser Forderung bei-.
Art. 725.
Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1) die Kriegs= und Mundvorräthe des Schiffs;