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Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich ver-
Pflichtet. als der Beitrag, kalls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern
hätte geleistet werden können.
Art. 729.
Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Beslimmungsort
und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die est endet.
730.
Der Schisser ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veran-
lassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten
verantwortlich.
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Be-
theiligte die Ausmachung in Antrag bringen und betreiben.
Art. 7ul.
Im Gebiete dieses Gesetzbuches wird die Dispache durch die ein für ollemal bestell-
ten oder in deren Ermangelung durch die pom Gericht besonders ernaunten Personen
(Dispacheure) aufgemacht.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Charteparliren, Konnosse-
mente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
Den Landesgesehen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der
Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen.
Art. 732.
Für die von dem Schif zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten Sicher-
beit zu beslellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Arl. 729
die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muh.
Att. 733.
Der Schifser darf Güter, auf welchen Havereibeilräge haften, vor Berichtigung
#en Sicherstellung der letzteren (Art. 6160) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbescha-
det der Hastung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vor-
schristen des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende
Pfanrecht wird für diest durch den Verfrachter ausgestbt.