Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

182 1863. 
Art. 734. 
Hat der Schiffer zur Fortsehung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht zur großen 
Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil derselben 
durch Verkauf oder durch Venvendung versügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungs- 
betheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht 
har nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Trt. 509, 510, 613), von 
sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. 
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbetheilig- 
ten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 613 die im 
Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese 
Vergütung bestimmt wird, tragen die verkausten Güter auch zu einer etwa eintretenden 
broßen Haverei bei (Art. 720). 
Art. 735. 
Ueber die auherdem nach den Grunsihen der großen Haverei zu vertheilenden 
Schäden und Kosten beslimmt der Art. 6 
Die in den Fällen des Art. 637 n des Art. 734 zu entrichtenden Beiträge und 
eintretenden Vergütungen stehen in allen rechmuchen Bezlehungen den Beiträgen und 
Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich. 
Zweiter Abschnitt. 
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. 
Art. 736. 
Wem zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden Seiten 
durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschädigt werden 
oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs durch 
ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder dieses Schisss nach 
Maaßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem andern 
Schiff und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen 
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind um Ersatz des Schadens beizu- 
tragen nicht verpflichtet. 
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für 
die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch dlesen Artikel nicht berührt.
	        
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