Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 183 
Art. 737. 
Fällt keiner Person der Besaßung des einen oder des anderen Schiffs ein Ver- 
schulden zur Last, oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeige- 
führt, so findet ein Anspruch auf Ersah des dem einen oder anderen oder beiden Schifsen 
zugefügten Schadens nicht statt. 
Art. 738. 
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide 
Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, oder vor 
Aukber oder am Lande befestigt liegen. 
. Art. 739. 
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen Hafen 
erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zu- 
sammenstoßes war. 
Art. 740. 
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat und 
die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten ersüllt 
haben, so ist der Rheder des Schisfs von der Verantworkung für den Schaden frei, 
welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. 
Art. 741. 
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn 
mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. 
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des 
einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden, 
welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen 
der Zusammensloß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist. 
Neunter Titel. 
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 
—W 
t. 742. 
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nach- 
dem sie der Versügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, 
von dritlen Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Per- 
sonen Auspruch auf Bergelohn.
	        
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