1863. 21
Gesetzsammlung
für das Firstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Finstes stü# vom Jahre 1863.
XI. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 23. Mai 1868, die Venachrichtigung der Ver-
waltungs= und anderer Behörden über die von den Gerichten erkannten
Strafen betreffend.
Unter Aufhebung der zeither bestandenen Vorschriften im Betreff der Benach-
richtigung der Verwaltungs= und anderer Behörden über die von den Gerichten erkann-
ten Strasen wird mit Höchster Genehmigung Serepissimi andurch Folgendes bestimmt:
8. 1.
Ist von einer diesseitigen oder auswärtigen öffentlichen Behörde ein Ver-
brechen, Vergehen oder eine Uebertretung behuss Einleitung der Untersuchung und
Bestrafung des Schuldigen zur Anzeige gebracht worden, so hat das Untersu-
chungsgericht (Kreis= oder Einzelgericht) der anzeigenden Behörde von dem
Endergebniß des strafrechtlichen Verfahrens, bestehe dieses in der Einstellung der
Untersuchung oder in der Freisprechung des Angeschuldigten oder in dessen Verur-
theilung zu einer Strafe, alöbald nach eingetretener Rechtskraft des betreffenden ge-
richtlichen Decrets oder Urtheils Nachricht zu ertheilen.
Eine gleiche Benachrichtigung ersolgt durch die Beamten der Staats-
anwaltschaft in den Fällen, in welchen die Ablehnung der Untersuchung, die
Sistirung derselben oder die Abgabe der Sache an eine andere Behörde von ihnen
beschlossen und verfügt worden ist.
8. 2.
Ist ein Angehöriger der zu dem gemeinschaftlichen Appellationsgerichte in Eisenach
gehörigen Länder (des Großherzogthums Sachsen-Weimar und der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen und Neuß j. L.) wegen eines
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesetzsamml. XXw.
Ausgegeben in Rudolstadt den 13. Jumi 1863.