1863. 187
Zehnter Titel.
Von den Schiffsgläubigern.
Art. 757.
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schifssgläubigers:
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gebören auch die Kosten
der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung. Ver-
wahrung und Erhaltung des Schisss und seines Zubehörs seit der Einleitung
des Zwangverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme;
2) die in der Zisfer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung
des Schiff= und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in den letzten
Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkaust ist;
3) die öfsentlichen Schiffs-, Schifssahrts= und Hasenabgaben, insbesondere die
Tonnen., Leuchtseuer,, Quarantänc- und Hafengelder;
4) die aus den Dienst= und Heuewerträgen herrührenden Forderungen der Schiffs-
besahung;
5) die Lootsengelder sowie die Bergungs., Hülfs., Loskaufs-, und Reklamekosten;
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei;
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist.
sowie die Forderungen aus sonstigem Kreditgeschäft, welche der Schiffer als
solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in
Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer
oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kreditge-
schäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche
ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufent=
halts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung
des Schiffs oder zur Aussührung der Reise gemacht sind, soweit diese Liefe-
rungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren;
8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter
und der im zweiten Absatz des Art. 674 erwähnten Reiseeffekten;
9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern sallenden Forderungen aus Rechtsge-
schäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und
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