Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 193 
Beschädigung von Gütem dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den 
Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. 
Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Aheder eingezogen, so haftet er in 
Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Art personlich, wie 
den Glänbigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). 
Art. 770. 
Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen, 
mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffsgläubiger 
den Vorzug. 
Art. 780. 
Die Bestimmung der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der Pfandrechte der 
Schiffögläubiger finden auch Amvendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach den 
Landesgesetzen an dem Schiff oder einer Schiffspart durch Willenserklärung oder 
Gesetz envorben und gegen den dritten Besitzer verfolgbar sind. 
Die Vorschrist des Art. 767, Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der auf einer Schisss- 
part haflenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffspart ein. 
Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatz erwähnten Pfandgläubiger 
nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzen beurthrilt. 
Art. 781. 
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Beiträge zur 
großen Haverei und der Bergungs= und Hülfskosten (Art 624, 626, 680, 727. 753) 
haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen 
übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleich- 
zeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer 
aus Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Glschäfeen gelten als gleichzeilig enk- 
standen. 
In den Jällen der großen Haverei und des Verlustes vder der Beschädigung durch 
rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 und in dem Falle des 
von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maaßgabe des 
dritten Absatzes des Art. 504 bewirkten Verkaufs die Vorschristen des Art. 767. Ziff. 2 
und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld ein- 
kleht, der Art. 770 zur Anivendung. 
Färstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIV. 25
	        
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