Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 199 
Art. 801. 
Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrag versichert werden, insoweit sie nicht 
bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungs- 
kosten versichert ist. 
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen be- 
dungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist, oder insoweit 
Güter ger NRechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht 
(Art. 620). 
Art. 802. 
Ist bei der Versicherung der Fracht nicht beslimmt, ob dieselbe ganz oder ob nur ein 
Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert. 
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto= oder Nettofracht versichert sei, so gilt die Brutto- 
sracht als versichert. 
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Versiche- 
rungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme 
auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreise falle, so 
wird die Hälste derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälste auf die Fracht der Zu- 
rückreise gerechnet. 
Art. 803. 
Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere 
Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am 
Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord 
einschließlich der Versicherungskosten. 
Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort werden 
uur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. 
Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der 
Versicherungswerth der Güter taxirt ist. 
Art. 804. 
Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es durch Ver- 
sicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von Gütern die 
Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort versichert, so leistet 
der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines 
Unfalls erspart wird.
	        
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