Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

200 1863. 
Art. 805. 
Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gew## oder die Provision, 
selbst wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitverslchert nur anzusehen, 
sosern es im Vertrage bestimmt ist. 
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswerth 
taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaglnären Gewim sich be- 
ziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn 
sallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versiche- 
rungswerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Ver- 
sicherungswerths der Güter (Art 803) als versichert betrachtet. 
Die Bestimmungen des zweiten Absotzes kommen auch im Falle der Mitversicherung 
der Provision mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehn Prozent zwei 
Prozent treten. 
. 806. 
Ist der imaginäre Gewinn ober die Provision selbstständig versichert, der Versiche- 
rungoͤwerlh jedoch nicht taxirt, so wird im Zweisel angenommen, daß die Versicherungs- 
summt zugleich als Taxe des Versichtrungswerths gelten soll. 
Art. 807. 
Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmerei- 
gläubiger versichert werden. 
st bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegen- 
stände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht 
und Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände ver- 
bodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimnmmung sich berufen. 
Art. 808. 
Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er einen 
Schaden vergütet hat, dessen Erstatlung der Versicherte von einem Dritten zu fordem 
besugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatz des Art. 778 und 
im zweiten Absatz des Art. 781, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen 
Kosten eine beglaubigte Anerkennungsukunde über den Eintrit in die Rechte gegen den 
Drltten zu ertheilen. 
Der Versicherte ist verantwortlich für sede Handlung, durch welche er sene Rechte 
beeinträchtigt.
	        
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