Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 201 
Art. 809. 
Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See aus- 
gesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Fall eines Schadens verpflichtet, dem 
Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen d. . 
Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. 
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden 
Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags. 
Art. 810. 
Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene Rech- 
nung, als im Falle der Versicherung für sremde Rechnung verpflichtet, bei dem Ab- 
schluß des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche 
wegen ihrer Erheblichkeit für die Benntheilung der von dem Versicherer zu tragenden 
Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des Letteren, sich auf den Vertrag überhaupt 
oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben. 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreler desselben 
abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anguzeigen. 
Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem 
Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Ver- 
sicherten selbst oder einem Zwischenbeanstragten bekannt sind. 
Die Keuntniß des Versicherten oder, eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch 
nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spat bekannt wird, daß sie den Ver- 
sicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Moaßregeln vor Abschluß des 
Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können. 
Die Kennuib des Versicherten kommt auch daun nicht in Betracht, wenn die Ver- 
sicherung ohne Auftrag und ohne Wisn desselben genommen ist. 
12. 
Wenn die in den beiden i Artifeln bezeichnete Verpflichtung nicht er. 
füllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. 
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angtzeigte un- 
stand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte. 
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesetzsfamml. XXIV. 26
	        
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