1863. 23
1) auf zeitweise Entziehung der staatöbürgerlichen Rechte, oder
2) auf Stellung unter polizeiliche Aufsicht
rechtskräftig erkannt worden ist, hiervon den betressenden vorbezeichneten Verwaltungs.
behörden, in dem Falle unter 30. 2 aber außerdem auch dem betreffenden Großherzog-
lichen, bezüglich Fürstlichen Gendarmerie-Commando, alsbald nach eingetretener Rechts-
krast des Erkenntnisses Mittheilung zu machen, auch seiner Zeit den genannten Behörden
von dem Zeitpunkte Kenntniß zu geben, mit welchem die erkannte Hauptstrafe vollständig,
bezüglich im Falle eines Straferlasses die abgekürzte Straszeit, wirklich verbüßt, oder
im Falle eines gänzlichen Straferlasses die Begnadigung dem Verurtheilten eröffnet
worden ist. "
8. 5.
Ist gegen ein Individuum, welches weder dem Großherzogthume Sachsen, noch
den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen oder
Neuß j. L. angehört, auf Ausweisung rechtskräftig erkannt worden, so ergeht die
diesfallsige Bekanntmachung durch Einrücken in den zu Coburg erscheinenden Polizei-
anzeiger.
8. 6.
Ist ein Ausländer (Art. 11 des Einführungs-Gesetzes zum Straf-Gesetz= Buche)
zu einer Strase verurtheilt worden, so bat das Untersuchungsgericht der ausländischen
Justiz= oder Polizeibehörde, der der Verurtheilte vermöge seines Wohnortes unterworfen
ist, von dem Straffall dann Kenntniß zu geben, wenn es eine solche Benachrichtigung
mit Rücksicht auf bisher geübte Neciprocität oder wegen der Persönlichkeit des Verur-
theilten oder der Beschaffenheit des begangenen Verbrechens oder aus sonstigen Gründen
für angemessen erachtet.
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Im Uebrigen verbleibt es in allen den Fällen, wo die Untersuchung gegen eine
Militairperson gerichtet ist, bei den Vorschristen des S. 4 des Militairstrasgesetzes vom
31. März 1854 über die Benachrichtigung des Fürstlichen Militair-Commandos von
den bei den Beamten der Staatsanwaltschaft eingehenden Anzeigen gegen eine Militair.
person, bezüglich von der Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung, desgleichen
über die Mittheilung einer Abschrift von jedem gegen eine Militairperson ergehenden
Erkenntnisse durch das Untersuchungsgericht.