Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

204 1863. 
Art. 819. 
Wird bei dem Abschluß des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser 
Bezeichnung allein noch nicht die W enthalten, daß der benannte Schiffer auch die 
Führung des Schiffs behalten werde 
Art. 820. · 
BeldekVekMenmgvontlkcmheftetdchctstchmkfütkclncnunfall,wenn 
und insoweil die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport bestimmten Schiff 
geschieht. Er haftet jedoch nach Maaßgabe des Vertrags, wenn dle Güter, nachdem 
die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, obne Austrag und ohne Genehmi- 
hung des Versicherten in anderer Art als mit dem zum Transport beslimmten Schiff 
weiter befördert werden, oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht, es sei denn, 
daß der leßtere in einer Gesahr sich grundet, welche der Versicherer nicht zu 
tragen hat. 
3 Ulrt. 821. 
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder der Schiffe 
(in unbestimmten oder unbenannten Schissen) muß der Versicherte, sobald er Nachricht 
erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Ver- 
sicherer mittheilen. 
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für keinen 
Unfall, welcher den äbgeladenen Gütern zustößt. 
Ast. 822. 
Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn 
dieser von der Verslchrrung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Ver- 
sicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Verslcherer besugt ist, von der Entschädl- 
gungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bel rechtzeitiger Anzeige sich 
#emindert hätte. 
Art. 823. 
Der Versslcherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für die Ret- 
tung der versicherten Sachen, als für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst zu 
sorgen. 
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher mit dem 
Versicherer Nücksprache zu nehmen.
	        
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