Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 200 
Art. 835. 
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ablauk der 
im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung in Er- 
mangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunst des 
Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, salls in diesem gelöscht wird, bis zur Be- 
endigung der Löschung (An. 827). Der Versicherte ist jedoch besugt, die Verlänge- 
rung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzu- 
gebende Erklärung ausguschließen. 
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und, wenn 
die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Verschollenheitöfrift die ver- 
einbarte Zeitprämie fortzuentrichten. 
st die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver- 
schollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollenheit 
nicht in Auspruch genommen werden. 
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist 
dem Versicherten gestaktet, einen dieser Häsen zu wählen; bei einer Versicherung nach 
einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte 
zum Besuch eines jeden der bezeichucten Häfen besügt. 
Art. 837. 
Wemn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das 
Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, 
die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den 
Schiffahrtsverhältnissen emsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum 
Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. 
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes erhellt. 
als die vereinbarte angesehen. 
Art. 838. 
Dem Versicherer sallen zur Last 
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Ver- 
sicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in 
Gemäßheit der Artt. 637 und 734 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu 
beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleich ge- 
8 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.