Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 211 
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten 
gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbsterlittener Schaden, für 
welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine 
Vergütung nicht gebührt hätte, bleichnoht als große Haverei behandelt worden ist. 
t. 842. 
Wegen eines von dem Versiheneh bnninenn, zur großen Haverei gehörenden oder 
nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, 
wenn die Einleitung des, die Feststellung und Vertheilung des Schadens bezweckenden 
ordnungsmäßigen Verfahrens staltgesunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem 
Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende 
Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen süglich betreten konnte, nicht er- 
halten hat. 
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, 
so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaßgabe des Ver- 
sicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen. 
Art. 844. 
Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versicherungssumme. 
Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig 
zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versiche- 
rungssumme übersteigt. 
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs- 
oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der 
durch den Unsall beschädigten Sache bereits Werwendungen geschehen, z. B. zu einem 
solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Versicherten Beiträge zur 
großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten 
zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer 
Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden 
bis auf Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last 
sallenden früheren Aufwendungen und ahräge, 
845. 
Der Versicherer ist nach Eintu ins Unfalls berechtigt, durch Zahlung der 
vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versiche- 
rungsvertrage sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu er- 
27“
	        
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