1863. 21a
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei Prozent
für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vor-
schrift des Art. 760.
Art. 850.
Die im Ark. 838 unter Ziff. 1—3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und
Kosten muß der Verslcherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerths
nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849 be-
zeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.
Art. 851.
Ist vereinbart, dah der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so
kommen die in den Ark. 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maaßgabe zur
Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrage angegebene
Anzahl von Prozenten tritt.
Art. 852
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die
Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbe-
lästigung dauer solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn
der Vertrag wit der Klausel: „frei von Kriegsmolest“ abgeschlossen ist, — so endet die
Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die
Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung
der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der
Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem
Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelsstigung die freie Führung des
Schiffs verliert.
Art. 853.
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernchme, alle
übrigen Gesahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle. —
welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Kloufel:
„mur für Seegefahr“ abgeschlossen ist —, so endet die Gefahr für den Versicherer erst
mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte, wenn die
Kriegsgesahr nicht ausgenommen worden wäre, der Versicherer hastet aber nicht für die
zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegsührende Mächte,