Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 21a 
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei Prozent 
für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vor- 
schrift des Art. 760. 
Art. 850. 
Die im Ark. 838 unter Ziff. 1—3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und 
Kosten muß der Verslcherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerths 
nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849 be- 
zeichneten drei Prozent nicht in Berechnung. 
Art. 851. 
Ist vereinbart, dah der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so 
kommen die in den Ark. 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maaßgabe zur 
Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrage angegebene 
Anzahl von Prozenten tritt. 
Art. 852 
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die 
Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbe- 
lästigung dauer solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn 
der Vertrag wit der Klausel: „frei von Kriegsmolest“ abgeschlossen ist, — so endet die 
Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die 
Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung 
der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der 
Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem 
Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelsstigung die freie Führung des 
Schiffs verliert. 
Art. 853. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernchme, alle 
übrigen Gesahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle. — 
welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Kloufel: 
„mur für Seegefahr“ abgeschlossen ist —, so endet die Gefahr für den Versicherer erst 
mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte, wenn die 
Kriegsgesahr nicht ausgenommen worden wäre, der Versicherer hastet aber nicht für die 
zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: 
für Konfiskation durch kriegsührende Mächte,
	        
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