Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

24 18638. 
Ebenso bewendet es bei der bestehenden Anordnung, nach welcher die Beamten 
der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, das Endresultat einer jeden gegen einen Fürst. 
lichen Diener oder andern öffsentlichen Beamten geführten Untersuchung dessen vorge- 
setzter oberer Dienstbehörde anzuzeigen. 
8. 8. 
Nach diesen Anordnungen ist vom 1. Juli 1863 ab pünktlich zu versahren. 
Rudolstadt, den 23. Mai 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Bertrab. 
G. Wächter.
	        
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