Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

214 1863. 
für Mehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffe und 
er, 
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reklamirung, aus der Blokade 
des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisung von einem blokirten Hafen oder 
aus dem freiwilligen Aufenthalt wegen Kriegsgesahr, 
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und Verminderung 
der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Koslen ihrer 
Weiterbeförderung. 
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr 
nicht verursacht sei. 
. 854. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft“ abgeschlossen ist, so 
endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff 
im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen 
lassen oder befesligt ist. 
Auch haftet der Versicherer nur: 
1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Total- 
verlust eintritt, oder wenn das Schiss abandonnirt (Art. 865) oder in Folge 
eines Unfalls vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparakurunfähig- 
keit oder wegen Reparalurunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877); 
2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil 
derselben in Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbe- 
sondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalls verkauft 
werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer 
weder für eine Beschädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Be- 
schädigung ist. 
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838 unter Ziff. 1 
bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. 
Art. 855. 
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im Stran- 
dungsfall“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, welcher aus 
einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsver- 
ringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verlust und insbesondere darin
	        
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