218 1863.
a) in einem europaischen Hafen oder in elnem europãischen Meere oder in einem,
wemn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen
oder azow'schen Meeres, oder
5) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten
Hoffnung und des Kap Horn, oder
-P) In einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.
Die Fristen werden von dem Tag an berechnek, an welchem dem Versicherer der
Unfall durch den Versicherken angezeigt ist (Art. 822).
Art. 866.
Ein Schiff, welches eine Neise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn
es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshasen nicht erreicht hat, auch
innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind.
Die Verschollenheltsfrist beträgt:
1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein enropäischer
Hasen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampsschiffen vier Monate;
2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein
nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten
Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampsschiffen neun
Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei
Segel- und Damysschiffen zwölf Monate;
3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer
Hafen ist, bei Segel- und Damysschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je
nachdem die Durchschniktsdauer der Reise nicht über pwei oder nicht über drei
oder mehr als drei Monate beträgt.
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.
Art. 867.
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das
Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch selt dessen Abgange Nachrichten von
demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht
riicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiff
von dem Punkt, an welchem es nach slcherer Nachricht zuletzt sich besunden hat,
abgegangen wärc.