Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

218 1863. 
a) in einem europaischen Hafen oder in elnem europãischen Meere oder in einem, 
wemn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen 
oder azow'schen Meeres, oder 
5) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten 
Hoffnung und des Kap Horn, oder 
-P) In einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. 
Die Fristen werden von dem Tag an berechnek, an welchem dem Versicherer der 
Unfall durch den Versicherken angezeigt ist (Art. 822). 
Art. 866. 
Ein Schiff, welches eine Neise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn 
es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshasen nicht erreicht hat, auch 
innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. 
Die Verschollenheltsfrist beträgt: 
1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein enropäischer 
Hasen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampsschiffen vier Monate; 
2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein 
nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten 
Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampsschiffen neun 
Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei 
Segel- und Damysschiffen zwölf Monate; 
3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer 
Hafen ist, bei Segel- und Damysschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je 
nachdem die Durchschniktsdauer der Reise nicht über pwei oder nicht über drei 
oder mehr als drei Monate beträgt. 
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. 
Art. 867. 
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das 
Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch selt dessen Abgange Nachrichten von 
demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht 
riicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiff 
von dem Punkt, an welchem es nach slcherer Nachricht zuletzt sich besunden hat, 
abgegangen wärc.
	        
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