Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 223 
der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder 
ũblichen Fracht verloren sind. 
Art. 883. 
Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche von der Ankunft der Güter erwartet 
werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen, 
in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als 
der nach Art. 879 zu ermittelude Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungs- 
werths der lehteren beträgt. 
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der 
Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Be- 
trags, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter 
Prozente des Werths aller Güter beträgt. 
Wem bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht ange- 
langten Theils der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt 
von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug. 
Art. 884. 
Bei Bodmerei= oder Havereigeldem besteht im Falle eines partiellen Verlustes der 
Schaden in dem Ausfall, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher ver- 
bodmet, oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur 
Deckung der Bodmerei= oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt. 
Art. 885. 
Der Versicherer hat den nach den Art. 876— 884 zu berechnenden Schaden voll- 
ständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der 
Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach D 
Sechster Abschultt. 
Bezahlung des Schadens. 
Art. 886. 
Der Versicherte hat, um den Ersah eines Schadens fordern zu können, eine 
Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen. 
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
	        
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