1863. 25
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Sechstes Stüc don Jaet Jahre 1863.
XII. Ministerial- Bekanntmachung
vom 26. Mai 1863, betreffend den Hanelsvertrag zwischen den Staaten des
deutschen Zoll= und Handels-Vercines einerseits und der Ottomanischen Porte
andererseits.
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines einer-
seits und der Ottomanischen Pforte andererseits unter dem 20. März 1862 ein neuer
Handelsvertrag abgeschlossen worden und derselbe hierauf gegenseitig ratificirt worden
ist, so wird dieser Vertrag in der nachstehenden deutschen Uebersetzung mit dem Be-
merken öffentlich bekannt gemacht, daß der nach Art VI. des Vertrags vereinbarte
Tarlf bei der Canzlei des Fürstlichen Finanz-Collegiums eingesehen werden kann.
Rudolstadt, den 26. Mai 1863.
Jürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Seine Majestät der König von Preuhen, sowohl für Sich, als in Vertretung der
Ihrem Zoll. und Steuer-Systeme angeschlossenen souveränen Länder und Landestheile,
nämlich des Großherzogthumes Luxemburg, der Grohherzoglich Mecklenburgischen En-
klaven Rossow, Retzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürsten-
thumes Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bern-
burg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes Lippe und des
Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen der übrigen
Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der Krone -
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV.
Ausgegeben in Rudolstadt den 20. 9 1863.