Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 227 
Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung 
mitgetheilt is. 
Art. 898. 
Der Versicherer hat: 
1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der 
versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzu. 
siellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Bemags, 
2) bei Aufbringung des Schifis oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last 
sallenden Kosten des Reklameprozesses, so wie sie erforderlich werden, vorzu- 
schießen. 
Siebenter Abschnitt. 
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 
Art. 899. 
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum 
Theil von dem Versicherten ausgegeben, oder wird ohne sein Zuthum die versicherte Sache 
ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausge- 
sebt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theil bis auf eine dem 
Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehalten werden (RNistorno). 
Die Vergütung (Mistornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag verein- 
bart vder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder 
des entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Pro- 
zent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmähigen 
Theils der Prämie. 
Art. 900. 
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782) oder 
wegen Uebewersicherung (Arl. 790) oder wegen Doppelversicherung (Art. 792) unwirk- 
sam und hat sich der Versicherungenehmer bei dem Abschluß des Vertrags und im Falle 
der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des Austrags 
in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 809 
bezeichuete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. 
Art. 901. 
Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, das der 
Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verlezung der Anzeigepflicht oder aus 
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