Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 229 
stimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Art. 760) 
versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Beräußerung während einer Reise nur 
bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsien Bestimmungshafen (Art. 827). 
Zwölster Titel. 
Von der Verjährung. 
Art. 906. 
Die im Art. 757 ausgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt 
jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 
1) für die aus den Dienst= und Heuewerträgen herrührenden Forderungen der 
Schiffsbesatzung, wenn die Enklassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoff- 
nung oder des Cap Horn erfolgt ist; 
2) für die aus dem Zusammensloß von Schiffen hergeleiteten Entschädigungs- 
sorderungen. 
Art. 907. 
Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf 
die persönlichen Ausprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine 
Person der Schiffsbesatzung zustehen. 
Art. 908. 
Die Verjährung beginnt: 
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art 757, Ziff. 4) mit dem 
Ablauf des Tages, an welchem das Dienst= oder Heuewerhältniß endet, und 
falls die Anstellung der Klage srüher möglich und zulässig ist, mit dem Ablauf 
des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, 
Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung 
nicht in Betracht; 
in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung 
von Gütem und Reiseeffekten (Art. 757, Ziffer 8 und 10) und wegen der Bei- 
träge zur großen Haverei (Art. 757, Ziffer 6) mit dem Ablaufe des Tages, an 
welchem die Abliesermg erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nicht- 
ablieferung von Gütern, mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Schiff 
den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen 
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