Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. V 
Die Unterthanen, die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie, sowie die 
Schiffe der Staaten des Zollvereines sollen von Rechtswegen in dem Ottomanischen 
Reiche die Ausübung und den Genup aller der Vortheile, Privilegien und Freiheiten 
haben, welche den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der Imustrie und 
den Schiffen jeder andern meistbegünstigten Nation zugestanden sind, oder in der Folge 
zugestanden werden möchten. 
Art. II. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereines oder ihre Rechksnachfolger sollen 
in allen Theilen des Ottomanischen Reiches alle Gegenstände ohne Ausnahme, mögen 
es Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie dieses Landes sein, kaufen dürsen, sei 
es in der Absicht, damit Handel im Inneren treiben zu wollen, oder selbige auszuführen. 
Alle im Ottomanischen Reiche bestandenen Monopole, welche die Produkte des 
Ackerbaues vder irgend ein auderes Erzeugniß betrafen, sind und bleiben für immer 
abgeschafft. Auch verzichtel die Hohe Pforte auf den Gebrauch der Teskeres, welche 
von den Ortsbehörden Behufs des Ankaufs dieser Waaren oder des Transportes der 
gekauften von einem Orte zum andern erbeten worden sind. Jeder Versuch, welcher 
von irgend einer Behörde gemacht werden sollte, um die Unterthanen der Staaten 
des Zollvereines zu ringen, sich mit dergleichen Erlaubnißscheinen oder Teskeres zu 
versehen, soll als elue Verlehung der Verträge angesehen werden, und die Hohe 
Pforte wird sosort mit Strenge alle Beamtete, welchen eine solche Verletzung zur Last 
fäͤllt, bestrafen, und sie wird die Unterthanen der Zollvereins · Staaten wegen der Ver- 
luste oder Beschwerungen, welche dieselben erweislich erfahren haben, schadlos halten. 
Art. IIl. 
Die Kaufleute der Staaten des Zollvereines oder ihre Rechtsnachfolger, welche 
irhend ein Erzeugniß des Vodens oder der Industrie der Türkei zu dem Zwecke kaufen 
werden, um solches für den Verbrauch im Innern des Oltomanischen Reiches wieder 
zu verkaufen, sollen bei dem Ankaufe oder Verkause dieselben Abgaben zahlen, welche 
unter gleichen Umständen von der meistbegünstigten Klasse der Oltomanischen Unterthanen 
oder Fremden, welche sich mit dem Handel im Inneren beschästigen, entrichtet werden. 
Art. IV. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Induslrie der Türkei soll, wenn es für 
die Ausfuhr gekaust ist, frei von jeder Art von Belastung und Abgabe durch die Kouf- 
leute der Staaten des Zollvereines, oder durch ihre Rechtsnachfolger nach einem zur
	        
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