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Verschiffung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekommen soll es ein für alle-
mal eine Abgabe von acht vom Hundert seines Werlhes entrichten, welche in jedem
Jahre um eins vom Hundert enmäßigt wird, bis sie auf den lediglich zur Deckung der
allgemeinen Verwaltungs= und Aussichts-Kosten bestimmten festen Betrag von eins
vom Hundert verminderk ist.
Artikel, welche am Verschiffungsorte für die Ausfuhr gekauft sind, und die Aus-
fuhrabgabe bereits entrichtet haben, dürfen in keinem Falle einer weitern Ausfuhrabgabe
unterworfen werden, auch wenn sie aus einer Hand in die andere übergegangen sind.
Art. V.
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Zollvereins-Staaten und
alle Waaren jedweder Art, welche zu Lande oder zu Wasser durch Unterthanen der
Zollvereins- Staaten eingeführt werden, sollen in allen Theilen des Ottomanischen
Reiches ohne irgend eine Ausnahme gegen eine ein für alle Mal zu entrichtende Abgabe
von acht vom Hundert des Werthes zugelassen werden, welche nach dem Werthe der
Waaren am Landungsplatze berechnet wird, und, wenn die Einfuhr zur See erfolgt.
zur Zeit der Landung, wenn sie dagegen zu Lande erfolgt, an der ersten Zollstelle zu
zahlen ist. « «
Nach erfolgter Berichtigung der Abgabe von acht vom Hundert soll von den
genannten Waaren, mögen sie am Orte der Ankunft oder im Innern des Landes ver-
kaust werden, keinerlei weilere Abgabe weder von dem Verkäufer noch von dem Käufer
verlangt werden.
Werden solche Waaren nicht für den Verbrauch in der Türkei verkauft, sondern
binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten wieder ausgeführt, so sollen sie als Durch-
gangsgut bekrachtet und nach Maßgabe der Festsetzung im Arlikel 8 behandelt werden.
Die Zollberwaltung ist in einem solchen Falle verpflichtet, dem Kaufmann, welcher ihr
den Beweis führt, daß die Abgabe von acht vom Hundert bezahlt worden, sofort den
Unterschied zwischen dieser Eingangsabgabe und der im Artikel 8 erwähnten Durch.
gangsabgabe zurückzuerstatten.
Art. VI.
Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und Wal-
lachei und in das Fürstenthum Serbien bestimmte, durch die übrigen Theile des Okto-
manischen Reiches durchgehende Waaren sollen die Eingangsabgaben nur bei ihrer An-
kunft in den Fürstenthümern, und anderer Seits sremde, durch die Fürstenthümer