Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 29 
durchgehende, zur Einfuhr in andere Theile des Oltomanischen Reiches bestimmie 
Waaren diese Abgaben nur bei der ersten, unter der unmittelbaren Verwaltung der 
Hohen Pforte stehenden Zollstelle zu entrichten haben. 
In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Fürsten- 
thümer, sowie diejenigen der übrigen Theile des Ottomanischen Reiches, welche zur 
Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangsabgaben und zwar die ersteren an die Zollver- 
waltung der Fürstenthümer, die letzteren an die Ottomanischen Staatskassen entrichten, 
so daß Eingangs= und Ausgangs-Abgaben in jedem Falle nur einmal verlangt 
werden können. " 
Art. VII. 
Keine Abgabe irgend einer Ant soll von den Erzeugnissen des Bodens oder der 
Industrie der Zollvereins-Staaten, noch von den, den Unterthanen derselben gehöri- 
gen und von dem Boden oder der Industrie eines andern fremden Landes stammenden 
Waaren voraus erhoben werden, wemn diese beiden Gattungen von Waaren die Meer- 
engen der Dardanellen, des Bosporus oder des Schwarzenmeeres passiren, sei es, 
daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjeuigen Schissen passiren, welche sie 
angebracht haben, oder daß sie auf andere Schisse umgeladen, oder daß sle, nachdem 
sie für die Ausfuhr verkauft worden, für eine beslimmte Zeit an das Land gesetzt 
werden, um an Bord anderer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen. 
In diesem letzteren Falle sollen die Waaren in Constantinopel in den Magazinen der 
Zollverwaltung, genannt „Trausit-Magazine", und an anderen Orten, wo keine 
Niederlagen vorhanden sind, unter der Aussicht der Zollverwaltung niedergelegt werden. 
Art. VIll. 
Da die Hohe Pforte den Wunsch hegt, die Durchfuhr zu Lande mittelst allmäliger 
Zugeständnisse zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß der Zoll von drei vom 
Hundert, der bisher von den Waaren erhoben wurde, welche in die Türkei eingeführt 
werden, um nach anderen Ländern gebracht zu werden, sofort auf zwei vom Hundert 
und am Ende von acht Jahren, von dem Tage des Austausches der Ratifikationen 
des gegenwärtigen Vertrages abgerechnet, auf eine feste und endgültige Abgabe von 
eins vom Hundert ermäßigt werden soll. 
Die Hohe Pforte behält sich gleichzeitig das Recht vor, durch ein besonderes 
Reglement Anordnungen zur Verhinderung von Defrandationen zu treffen.
	        
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