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Alle Arten von Kosten, welche die diplomalischen Missionen verursachen, wer-
den von ihren respektiven Regierungen getragen werden.
Die Chinesischen Behörden werden Alles thun, um dem Preußischen diplomati-
schen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt kommt, um daselbst seinen Wohnsitz
auszuschlagen, beim Miethen eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten
behülflich zu sein.
Art. 4.
Die contkrahirenden Deulschen Staalen sollen das Recht haben, einen General-
Consul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in China, für
welche ihre Handelsinteressen es erheischen, einen Consul, Vice-Consul oder Con-
sular-Agenten zu ernennen.
Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den Chinesischen
Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie
die Consular-Beamten der meistbegünstigten Nation.
Im Falle der Abwesenheit eines Deutschen Consular-Beamten sollen die Unter-
thanen der contrahirenden Deutschen Staaten die Befugniß haben, sich an den
Consul einer befreundeten Macht, oder im Nothfalle auch an den Zoll-Direktor zu
wenden, welcher es sich angelegen lassen sein soll, denselben die Vortheile dieses
Vertrages zu sichern.
Art. 5.
Alle dienstlichen, von den diplomatischen Agenten Seiner Majestät des Königs
von Preuhen oder von den Corsular-Beamten der contrahirenden Deutschen Staaten,
an die Chinesischen Behörden gerichteten Miltheilungen sollen Deutsch geschrieben
werden. Bis auf Weiteres sollen sie von einer Chinesischen Uebersehung begleitet
sein, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, dah, im Falle eine Verschiedenheit
in der Bedeutung des Deutschen und Chinesischen Textes vorkommen sollte, die
Deutschen Negierungen den im Deutschen Text ausgedrückten Sinn als den rich-
tigen ansehen werden.
Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen Chinesischer Behörden an den
Gesandten Preußens oder die Consuln der contrahirenden Deutschen Staaten Chi-
nesisch geschrieben werden, und wird dieser Text für die Chinesischen Behörden als
der richtige gelten. Man ist übereingekommen, daß die Uebersetzungen niemals als
beweisend angesehen werden sollen.