Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

a0 1863. 
sügten Tarise verzeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder 
andere Abgaben verlangen, als jehzt oder in Zukunft von den Unterthauen der meist- 
begünstigten Nation verlangt werden. 
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigesügten Handelsbestimmungen sollen als 
integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die hohen (ontra- 
hirenden Theile angesehen werden. 
Art. 16. 
Was die Artikel anbetrisst, welche nach dem Tarife einer Abgabe od valor#m 
unterliegen, so soll, wenn der Deutsche Kaufmann mit dem Chinesischen Beamten 
sich über den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei Kaufleute zu- 
ziehen, welche die Waare untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer 
dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben angenommen 
werde 
Art. 17. 
Die Zölle werden nach dem Netto-Gewichte erhoben werden, es wird also die 
Tara in Abzug kommen. Wen der Deutsche Kaufmann sich mit dem Chinesischen 
Beamten über die Bestimmung der Targ nicht einigen kann, so soll jede Partei eine 
gewisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Kolli, welche Gegenstand des Streitcs 
sind, wählen. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara fest- 
gestellt. Die Durchschnitts -Tara der so gewogenen Kolli soll als Tara für alle 
übrigen gelten. 
Art. 18. 
Weun sich im Laufe der Verifikation über andere Punkte ein Streit erhebt, der 
nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der Deutsche Kaufmann die Vermittelung 
des Consular-Beamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand 
der Meinungsverschiedenheit sofort zur Kennkniß des Zoll-Inspektors bringen, und 
beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbeizuführen. Das Ansuchen an 
den Cousul muß aber binnen vierundzwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird 
demselben keine weitere Folge gegeben werden. 
So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll-Inspektor den Gegen- 
stand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Untersuchung und 
Schlichtung der Angelegenheit nicht vorzugreifen. 
Art. 19. 
Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten,
	        
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