Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 41 
wird eine der Beschädigung angemessene Zollermähigung eintreten. Diese Ermäßigung 
wird der Villigkeit gemäh normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen 
dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches im Artikel 16 für 
die mit einer ad vulorem—Abgabe belasteten Waaren vorgeschrieben ist. 
Art. 20. 
Jedes in einem Chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der contrahirenden 
Deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum noch nicht geöffnet ist, binnen acht- 
undvierzig (48) Stunden nach seiner Ankunft deuselben verlassen und sich in einen 
andern Hafen begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen vder der Entrichtung 
irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf der achtundvierzig (48) 
Stunden müssen die Tonnengelder entrichtet werden. 
Art. 21. 
Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Ausgangszölle beim 
Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnengelder und Zölle, welche vom Schisse 
und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zoll-Inspektor 
eine General- Quittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consular- 
Beamte dem Kapitainst seine Schiffoͤpapiere zurũckgeben und ihm erlauben wird, unter 
Segel zu gehen. 
Art. 22. 
Der Zoll-Inspektor wird ein oder mehrere Banquier-Häuser namhast machen, 
welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Abgaben für Nechnung des Staates 
in Empfang zu nehmen. Die von diesen Banquier-Häusem ausgestellten Quittungen 
sollen so angesehen werden, als seien sie von der Chinesischen Regierung selbst aus- 
gestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Münzen geleistet werden, 
deren Verhälmiß zum Ssnissio—Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Ver- 
einbarung zwischen den Deutschen Konsular-Beamten und dem Zoll-Inspektor fest- 
gestellt werden soll. 
Art. 23. 
Kauffahrteischiffe der contrahirenden Deuischen Staaten von mehr als hundert- 
fünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehß pro Tonne, und Schiffe von hundert- 
sünfzig (150) Tonnen oder weniger, ein (1) Mehß pro Tonne des aus dem Meßbriefe 
ersichtlichen Tonnengehaltes als Tonnengelder zahlen. 
Fürsti. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 8
	        
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