Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 43 
ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zoll-Inspektor wenden, damit 
derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, daß 
die Kolli unverletzt sind. 
Sollen die Waaren nach einem andem Chinesischen Hasen wieder ausgeführt 
werden, so wird der Zoll-Inspektor den Kaufleuten, welche die Waaren wieder aus- 
zuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden Zölle 
entrichtet sind. 
Auf Grund dieses Attestes soll der Zoll-Inspektor desjenigen Chinesischen Hasens, 
nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zollfreien Löschen 
derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren oder Zoll-Zuschläge verlangt werden 
könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, daß 
eine Zoll-Defraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren 
der Confiscation. 
Sollen die Waaren aber nach einem nicht Chinesischen Hasen wieder ausgeführt 
werden, so wird der Zoll= Inspektor desjenigen Hafens, aus welchem die Wieder- 
ausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, daß der Kaufmann, 
der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zoll-Amt hat, welche dem 
Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichtommt. Dieses Certifieat 
soll vom Zoll-Amte bei jeder Entrichtung von Einfuhr= oder Ausfuhr-Zöllen gleich 
baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden. 
Art. 27. 
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaub- 
niß des Zoll- Inspektors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge 
gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schiffe auf ein andercs 
umgeladen worden sind, coufiscirt werden. 
Art. 28. 
In jedem der Häfen, welche dem sremden Handel geöffnet sind, soll der Zoll- 
Inspektor beim Consular-Beamten eine Sammlung der beim Zoll-Amte in Canton 
Febräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der 
Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normalgewichte und. 
Waagen sollen die Grundlage aller Zoll-Einforderungen und Zahlungen bilden, und 
im Falle von Streibgkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden. 
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