Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

44 1863. 
Art. 29. 
Alle Geldstrasen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag 
oder gegen die beigefügten Handels-Bestimmungen sollen der Chinesischen Regierung 
zusallen. 
Art. 30. 
Kriegsschiffen der contrahirenden Deutschen Staaten, welche zum Schutze des 
Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es frei- 
stehen, alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. 
Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen, 
wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von 
Hindemiß in den Weg gelegt werden. Die Besehlshaber solcher Schiffe sollen mit 
den Chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fuße verkehren. Ab- 
gaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden. 
Art. 31. 
Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahirenden Deutschen Staaten 
angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen 
Hafen zu suchen, so soll es in jeden Chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen 
können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen 
von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, salls die- 
selben nur behufs der Ausbesserung des Schisses abgeladen werden und unter Aussicht 
des Zoll= Juspektors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so 
sollen die Chinesischen Behörden sofort Maßregeln zur Retlung der Mannschaft und 
Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen. Die gerettete Mannschaft soll gut 
behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten 
Consular-Siation versehen werden. 
Art. 32. 
Wenn Matrosen oder andere Judividuen von Kriegs= und Handels-Schifsen 
eines der contrahirenden Deutschen Staaten desertiren, so soll die Chinesische Behörde, 
auf Nequisition des Consular-Beamten, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, 
des Kapitains, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling 
zu entdecken und in die Hände des Konsular-Beamten oder Kapitains zurückzuliesern. 
Gleichermaßen kann, wenn Chinesische Deserteure oder wegen eines Verbrechens 
Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe Deutscher Unterthanen flüchten sollten,
	        
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