Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 45 
die Ortsbehörde sich an den Deutschen Consular-Beamten wenden, welcher die nöthi- 
gen Mahregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen. 
Art. 33. 
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden Deutschen Staaten angehören, 
in Chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der 
Chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der 
Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie 
sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consular-Beamten abgeliefert 
werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der 
Näuber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so 
sollen die Chinesischen Behörden den Chinesischen Gesetzen gemäß bestraft werden, ohne 
zum Ersaße der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein. 
Art. 34. 
Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten an eine 
Chinesische Behörde wenden, so muß er seine Vorstellung dem Consular-Beamten ein. 
händigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form 
passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgibt. « 
Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muß er denselben Weg bei der 
Chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird. 
Art. 35. 
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur Be- 
schwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consular-Beamten 
begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Consular- 
Beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe 
Hütlich auszugleichen. Ebenso wird der Consular-Beamte, wenn ein Chinese sich 
über einen Unterlhanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten zu beschweren hat, 
ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. 
Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der 
Consular-Beamte die Mitwirkung des betreffenden Chinesischen Beamten in Anspruch 
nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Villig- 
keit entscheiden. 
" Art. 36. 
Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum Deutscher
	        
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