1863. 45
die Ortsbehörde sich an den Deutschen Consular-Beamten wenden, welcher die nöthi-
gen Mahregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.
Art. 33.
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden Deutschen Staaten angehören,
in Chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der
Chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der
Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie
sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consular-Beamten abgeliefert
werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der
Näuber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so
sollen die Chinesischen Behörden den Chinesischen Gesetzen gemäß bestraft werden, ohne
zum Ersaße der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein.
Art. 34.
Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten an eine
Chinesische Behörde wenden, so muß er seine Vorstellung dem Consular-Beamten ein.
händigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form
passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgibt. «
Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muß er denselben Weg bei der
Chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.
Art. 35.
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur Be-
schwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consular-Beamten
begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Consular-
Beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe
Hütlich auszugleichen. Ebenso wird der Consular-Beamte, wenn ein Chinese sich
über einen Unterlhanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten zu beschweren hat,
ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen.
Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der
Consular-Beamte die Mitwirkung des betreffenden Chinesischen Beamten in Anspruch
nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Villig-
keit entscheiden.
" Art. 36.
Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum Deutscher