Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn den- 
selben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fallen von Brandslif- 
tung, Naub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, 
um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge 
der Gesete zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten auherdem überlassen, den Ersatz 
des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Be- 
schädigung ausgegangen ist. 
Art. 37. 
Wemn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthauen eines der 
contrahirenden Deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld zu bezahlen, oder 
in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die Chinesische Behörde, auf Aurufen des 
Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu 
verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen. 
Ebenso sollen die Deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um Deutsche Unter- 
thanen, welche ihre Schulden an Chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu 
zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu 
ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die Chincsische Regiermig, noch die Negie- 
rungen der Deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unlerthanen auf- 
zukommen verpflichtet sein. 
Art. 38. 
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen 
Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten schuldig machen, sollen von 
den Chinesischen Behörden verhaftet und nach Chinesischen Gesetzen bestrast werden. 
Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich einer ver- 
brecherischen Handlung gegen einen Chinesischen Unterthanen schuldig machen, sollen 
vom Consular-Beamten verhaftet und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie 
angehören, bestraft werden. 
Art. 39. 
Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche sich 
zwischen Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten erheben, sollen der Juris- 
diction der Behörden dieser Staaken unterworfen sein. Desgleichen werden sich die 
Chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen 
eines der contrahirenden Deutschen Staaten und Fremden etwa entstehen sollten.
	        
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