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Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn den-
selben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fallen von Brandslif-
tung, Naub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden,
um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge
der Gesete zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten auherdem überlassen, den Ersatz
des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Be-
schädigung ausgegangen ist.
Art. 37.
Wemn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthauen eines der
contrahirenden Deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld zu bezahlen, oder
in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die Chinesische Behörde, auf Aurufen des
Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu
verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen.
Ebenso sollen die Deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um Deutsche Unter-
thanen, welche ihre Schulden an Chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu
zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu
ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die Chincsische Regiermig, noch die Negie-
rungen der Deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unlerthanen auf-
zukommen verpflichtet sein.
Art. 38.
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen
Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten schuldig machen, sollen von
den Chinesischen Behörden verhaftet und nach Chinesischen Gesetzen bestrast werden.
Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich einer ver-
brecherischen Handlung gegen einen Chinesischen Unterthanen schuldig machen, sollen
vom Consular-Beamten verhaftet und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie
angehören, bestraft werden.
Art. 39.
Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche sich
zwischen Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten erheben, sollen der Juris-
diction der Behörden dieser Staaken unterworfen sein. Desgleichen werden sich die
Chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen
eines der contrahirenden Deutschen Staaten und Fremden etwa entstehen sollten.