1863. 47
Art. 40.
Die contrahirenden Theile kommen überein, daß den Deutschen Staaten und ihren
Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vorthei-
len zusteben soll, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Negierung oder
den Unlerthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch gewährt werden
mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im Tarife oder in den Bestimmungen über
Zölle, Tonnen, und Hafen-Gelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, welche zu Gunsten
irgend einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung kommen, un-
mittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf den Handel aus und nach den
contrahirenden Deutschen Staaten und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Aheder
und Schiffer anwendbar sein.
Art. 41.
Wemnn die contrahirenden Deutschen Staaten künftig die Abänderung einiger Be-
stimmungen dieses Vertrages für zweckmäßig erachten sollten, so soll es ihnen freistehen,
nach Ablauf von zehen (10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der Natifications=
Urkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu crössnen. Sie müssen
aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehen (10) Jahre der Chinesischen Regierung
amtlich anzeigen, daß sie Abänderungen des Vertrages wünschen, und worin dieselben
bestehen sollen. Crfolgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehen
(10) Jahre unverändert in Krast.
Art. 42.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und sollen die Ratisicationen innerhalb
eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Shanghai oder in Tientsin, je
nach der Wahl der Preußischen Regierung ausgewechselt werden. Sobald die Auswech-
selung stattgesunden hat, soll der Vertrag zur Kenntniß aller Oberbehörden Chinass, in
der Hauptstadt und in den Provinzen, gebracht werden, damit sie sich danach richten.
Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten der hohen vertragenden
Theile den gegemwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in vier Aussertigungen zu Tientsin den Zweiten September
im Jahre unseres Herrn Eintausend Achthundert Ein und Sechzig, entsprechend dem
Chinesischen Datum vom Acht und Zwanzigsten Tage des Siebenten Monats des
Elften irt ban Hien-Fung.
L. S.) (gez.) Graf Culenburg.
(. 8.) ie n #schong-1uen. (I. S.) (gez.) Tschong-h#.