Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

50 1863. 
Höchster Genehmigung abgeschlossenen Verkräge über die Anlegung einer oberirdischen 
Telegraphen-Leitung von Rudolstadt über Hummelshaln nach Neustadt a. O. werden 
hierdurch zur Kenntulhnahme bekannt gemackt. 
Rudolstadt, den 3. Juli 18653. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Vertrab. 
a 
Nachdem die F. Schw. Staats-Regierung in Nudolstadt nach erfolgtem Einver- 
nehmen mit dem K. Preuß., dem Großh. Sächs. und dem Herzogl. S. Altenburgischen 
Gonwernement beschlossen hat, eine Telegraphenlinic von Rudolstadt nach Neustadt 
a. O. zum Anschluß an die daselbst befindliche K. Preuß. Telegraphenstation anzulegen, 
so ist über die Ausführung dieses Unternehmens, soweit dasselbe Großh. S. Territorium 
berührt, mit Höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit des Großherzoqs von Sachsen- 
Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg zwischen dem 
Großh. S. Staats-Ministerium zu Weimar und dem F. Schwarzb. Ministerium zu 
Nudolstadt nachslehende Uebereinkunft abgeschlossen worden. 
Art. I. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung gestattet, daß, unbeschadet ihrer Landes- 
hoheit, eine oberirdische Telegraphen Linie mit beliebiger Anzahl von Leitungsdrähten 
von Rudolstadt aus über Naschhausen und Hummelohain längs der Chaussee nach Neu- 
stadt a. O. zum Anschluß an die daselbst befindliche Königl. Preußische Telegraphen- 
Station, durch das (roßherzoglich Sächsische Gebiet von der Fürstlich Schwarzb. 
Regierung für ihre Rechnung in Ausführung gebracht und zur Staats= und Privak= 
Correspondenz benutzt werde. Sie sichert dem Unternehmen den in den Landesgesetzen 
begründeten Schuß zu, behält sich aber einjährige Kündigung, sowie jeder Zeit die 
Wiedereinziehung der Königl. Preuhischen Telegraphen= Station zu Neustadt a. O. 
nach Mahgabe des Art. 6 der zwischen der Grohherzogl. Sächsischen und der Königl. 
Preußischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunst vom 26. Mai 1860 vor. 
Art. 2. 
Insoweit bei Herstellung der Telegraphen-Linie, d. h. bei Ausstellung der Tele- 
graphen= Stangen oder bei der sonstigen Befestigung der Leitungédrähte Staats- 
straßen oder andere zur Verfügung der Staalsverwaltung stehende Grundstücke und 
Gebäude berührt werden, wird die Großherzoglich Sichsische Negierung der Fürstlich
	        
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