1863. 51
Schwarzburgischen Negierung die unentgeltliche Benutzung derselben für diesen Zweck
einräumen, auch die nöthigen Anotdnungen ertheilen, damit die hierzu erforderlichen
Arbeiten unbehindert ausgeführt werden können. Werden hingegen, insbesondere
bei der Durchführung der Telegraphen= Linie durch Ortschaften, Kommunal oder
Privakgrundstücke und Gebäude berührt, so bleibt zwar die desfallsige Vereinigung
mit den Betheiligten der Fürstl. Schwarzb. Telegraphen-Vervaltung in der Haupt-
sache überlassen, die Großherzogliche Regierung wird jedoch auf Antrag der gedachten
Vervaltung ihre Vermittelung dafür eintreten lassen, daß in solchen Fällen die Her-
stellung der Telegraphen-Linie unbeanstandet erfolgen könne.
Oleichzeitig erklärt die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung, daß bei
Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen-Leitungen die Großherzoglichen Wege-
bau-Officianten verpflichtet sein sollen, an der Staatsstraße oder auf Staatsgrund.
stücken für die Beseiligung derjenigen Baumzweige zu sorgen, welche nach dem Urtheile
der F. Schwarzb. Telegraphen= Verwaltung die Isolation der Leitungen beeinträchtigen.
rt. 3.
Sollte später die Großherzoglich Sächsische Regierung Bauwerke aufführen oder
Einrichtungen treffen, welche die Verlegung der Telegraphen-Linie stellenweise nöthig
machen, so wird die F. Schw. Regierung solche auf ihre Kosten bewirken lassen, sobald
ihr von der Großherzoglich Sächsischen Reglerung ein anderweitiges geeignetes Terrain
überwiesen worden ist.
Art. 4.
Die F. Schw. Regierung übernimmt und gewährleistet, soweit bei der Station
Neustadt ein Gebührenbezug für Preußen in Frage kommt, die unenigeltliche Befoͤr-
derung von Hof= und Staals-Depeschen der Großherzoglich Sächsischen Regierung
auf der Telegraphen= Linie von Neustadt an der Orla nach Rudolstadt sowie in umge-
kehrter Richtung, auch wenn die Depeschen auf einer der Stationen der von Weimar
über Weißenfels und Gera nach Neustadt führenden Telegraphenlinie aufgegeben, oder
nach einer dieser Stationen von Rudolstadt aus gerichtet sind; doch sollen in einem
Monat nicht mehr als 6000 telegraphische Zeichen unentgeltlich befördert werden.
Wird von der Großherzoglich Sächsischen Regierung die Beförderung einer größe-
ren Zahl von telegraphischen Zeichen verlangt, so ist für den Mehrbetrag die tarif-
mäßige Gebühr zu enlrichten.
Die Großherzoglich S. Regierung wird diejenigen Behörden resp. Personen be-
zeichnen, denen die freie Benutzung des Telegraphen gestattet ist.