Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 51 
Schwarzburgischen Negierung die unentgeltliche Benutzung derselben für diesen Zweck 
einräumen, auch die nöthigen Anotdnungen ertheilen, damit die hierzu erforderlichen 
Arbeiten unbehindert ausgeführt werden können. Werden hingegen, insbesondere 
bei der Durchführung der Telegraphen= Linie durch Ortschaften, Kommunal oder 
Privakgrundstücke und Gebäude berührt, so bleibt zwar die desfallsige Vereinigung 
mit den Betheiligten der Fürstl. Schwarzb. Telegraphen-Vervaltung in der Haupt- 
sache überlassen, die Großherzogliche Regierung wird jedoch auf Antrag der gedachten 
Vervaltung ihre Vermittelung dafür eintreten lassen, daß in solchen Fällen die Her- 
stellung der Telegraphen-Linie unbeanstandet erfolgen könne. 
Oleichzeitig erklärt die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung, daß bei 
Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen-Leitungen die Großherzoglichen Wege- 
bau-Officianten verpflichtet sein sollen, an der Staatsstraße oder auf Staatsgrund. 
stücken für die Beseiligung derjenigen Baumzweige zu sorgen, welche nach dem Urtheile 
der F. Schwarzb. Telegraphen= Verwaltung die Isolation der Leitungen beeinträchtigen. 
rt. 3. 
Sollte später die Großherzoglich Sächsische Regierung Bauwerke aufführen oder 
Einrichtungen treffen, welche die Verlegung der Telegraphen-Linie stellenweise nöthig 
machen, so wird die F. Schw. Regierung solche auf ihre Kosten bewirken lassen, sobald 
ihr von der Großherzoglich Sächsischen Reglerung ein anderweitiges geeignetes Terrain 
überwiesen worden ist. 
Art. 4. 
Die F. Schw. Regierung übernimmt und gewährleistet, soweit bei der Station 
Neustadt ein Gebührenbezug für Preußen in Frage kommt, die unenigeltliche Befoͤr- 
derung von Hof= und Staals-Depeschen der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
auf der Telegraphen= Linie von Neustadt an der Orla nach Rudolstadt sowie in umge- 
kehrter Richtung, auch wenn die Depeschen auf einer der Stationen der von Weimar 
über Weißenfels und Gera nach Neustadt führenden Telegraphenlinie aufgegeben, oder 
nach einer dieser Stationen von Rudolstadt aus gerichtet sind; doch sollen in einem 
Monat nicht mehr als 6000 telegraphische Zeichen unentgeltlich befördert werden. 
Wird von der Großherzoglich Sächsischen Regierung die Beförderung einer größe- 
ren Zahl von telegraphischen Zeichen verlangt, so ist für den Mehrbetrag die tarif- 
mäßige Gebühr zu enlrichten. 
Die Großherzoglich S. Regierung wird diejenigen Behörden resp. Personen be- 
zeichnen, denen die freie Benutzung des Telegraphen gestattet ist.
	        
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