Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. E 
Nachdem die Fürstlich Schwarzburgische Staatsregierung in Rudolstadt nach er- 
solgtem Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen, dem Großherzogl. Sächsischen 
und dem Herzoglich Sachsen= Altenburgischen Gonvernement beschlossen hat, eine 
Telegraphen-Linie von Rudolstadt nach Neustadt an der Orla zum Anschluß an die 
daselbst befindliche Königlich Preuhische Telegraphen= Station anzulegen, so ist über 
die Ausführung dieses Unternehmens mit Höchster Genehmigung Seiner Hoheit des 
Herzogs von Sachsen-Altenburg und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarz- 
burg rc. zwischen dem 
Herzoglich Sächsischen Ministerium in Altenburg und dem 
Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium in Rudolstadt 
nachstehende Uebereinkunft abgeschlossen worden: 
Art. 1 
Art. 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung gestattet, daß, unbeschadet 
ihrer Landeshoheit, eine oberirdische Telegraphen= Linie mit beliebiger Anzahl von 
Leitungsdrähten von Rudolstadt aus längs der Chaussee über Kirchhafel, Epelbach, 
Uhistädt, Zeutsch, Naschhausen, Freienorla und Hummelshain nach Neustadt a. O. 
durch das Herzogliche Staaksgebiet von der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung 
für ihre Rechnung in Ausführung gebracht und zur Staats= und Privat-Correspon- 
denz benutzt werde. Sie sichert dem Unternehmen den in den Landesgesetzen be- 
gründeten Schutz zu, behält sich aber znbrit Kündigung vor. 
Insoweit bei Herstellung der 2 d1. . inie, d. h. bei Ausstellung der 
Telegraphenstangen oder bei der sonstigen Befestigung der Leitungsdrähte, Staats- 
straßen oder andere zur Verfügung der Staatsverwaltung stehende Grundstücke und 
Gebäude berührt werden, wird die Herzoglich Altenburgische Regierung der Fürstlich 
Schwarzburgischen Regierung die unentgeltliche Benutzung derselben für diesen Zweck 
einräumen, auch die nöthigen Anordnungen ertheilen, damit die hierzu erforderlichen 
Arbeiten unbehindert ausgeführt werden können. Werden hingegen, insbesondere bei 
der Durchführung der Telegraphen-Linie durch Ortschasften, Communal, oder Privat- 
grundstücke und Gebäude berührt, so bleibt zwar die desfallsige Vereinigung mit 
den Betheiligten der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung in der Hauptsache über- 
lassen, die Herzoglich Altenburgische Regierung wird jedoch auf desfallsigen Antrag 
ihre Vermittelung dafür eintreten lassen, daß in solchen Fällen die Herstellung der 
Telegraphen-Linie unbeanstandet erfolgen könne.
	        
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