1863. E
Nachdem die Fürstlich Schwarzburgische Staatsregierung in Rudolstadt nach er-
solgtem Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen, dem Großherzogl. Sächsischen
und dem Herzoglich Sachsen= Altenburgischen Gonvernement beschlossen hat, eine
Telegraphen-Linie von Rudolstadt nach Neustadt an der Orla zum Anschluß an die
daselbst befindliche Königlich Preuhische Telegraphen= Station anzulegen, so ist über
die Ausführung dieses Unternehmens mit Höchster Genehmigung Seiner Hoheit des
Herzogs von Sachsen-Altenburg und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarz-
burg rc. zwischen dem
Herzoglich Sächsischen Ministerium in Altenburg und dem
Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium in Rudolstadt
nachstehende Uebereinkunft abgeschlossen worden:
Art. 1
Art. 1.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung gestattet, daß, unbeschadet
ihrer Landeshoheit, eine oberirdische Telegraphen= Linie mit beliebiger Anzahl von
Leitungsdrähten von Rudolstadt aus längs der Chaussee über Kirchhafel, Epelbach,
Uhistädt, Zeutsch, Naschhausen, Freienorla und Hummelshain nach Neustadt a. O.
durch das Herzogliche Staaksgebiet von der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung
für ihre Rechnung in Ausführung gebracht und zur Staats= und Privat-Correspon-
denz benutzt werde. Sie sichert dem Unternehmen den in den Landesgesetzen be-
gründeten Schutz zu, behält sich aber znbrit Kündigung vor.
Insoweit bei Herstellung der 2 d1. . inie, d. h. bei Ausstellung der
Telegraphenstangen oder bei der sonstigen Befestigung der Leitungsdrähte, Staats-
straßen oder andere zur Verfügung der Staatsverwaltung stehende Grundstücke und
Gebäude berührt werden, wird die Herzoglich Altenburgische Regierung der Fürstlich
Schwarzburgischen Regierung die unentgeltliche Benutzung derselben für diesen Zweck
einräumen, auch die nöthigen Anordnungen ertheilen, damit die hierzu erforderlichen
Arbeiten unbehindert ausgeführt werden können. Werden hingegen, insbesondere bei
der Durchführung der Telegraphen-Linie durch Ortschasften, Communal, oder Privat-
grundstücke und Gebäude berührt, so bleibt zwar die desfallsige Vereinigung mit
den Betheiligten der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung in der Hauptsache über-
lassen, die Herzoglich Altenburgische Regierung wird jedoch auf desfallsigen Antrag
ihre Vermittelung dafür eintreten lassen, daß in solchen Fällen die Herstellung der
Telegraphen-Linie unbeanstandet erfolgen könne.