Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 55 
vorkommende Unregelmäßigkeiten selbst sogleich abzustellen, beziehentlich zur Kennt- 
nih der nächsten Station (Rudolstadt bezüglich Neustadt a. O.) zu bringen, ohne 
daß jedoch ven der Herzoglichen Regierung für den Zustand der Telegraphen= Linie 
irgend eine Gewähr, noch auch eine Verbindlichkeit zu desfallsiger Vermehrung der 
betreffenden Aufsichts-Organe übernommen wird. 
Die Fürstl. Schwarzburgische Telegraphen- Benvaltung versieht das genannte Auf. 
sichtspersonal zu diesem Zwecke mit den ersorderlichen Unterweisungen und Materialien. 
Die Fürstlich Schwarzburgische Telegraphen= Verwaltung hat bezüglich der Ueber- 
wachung und wegen Beseitigung von Beschädigungen, welche an denjenigen Strecken 
der Telegraphen-Linie vorkommen, die längs Communal-Wegen geführt sind, sich 
zunächst mit den Communen zu verständigen; jedoch kritt auch hier nach Maßgabe 
des Art. 2 die Herzogliche Regierung vermittelnd ein, sobald die gedachte Verwal= 
tung auf Schwierigkeiten stoßen sollte. 
Ark. 7. 
Die F. Schwarzburg. Regierung kann selbstverständlich die von ihr angelegte Tele- 
graphen-Linie jederzeit zurückziehen; diese Besugniß erleidet jedoch dadurch eine Be- 
schränkung, daß der Herzogl. Altenburgischen Regierung das Recht vorbehalten wird, 
unter den nachstehend erwähnten Modalitäten zu jeder Zeit eine eigene Telegraphen- 
Leitung von Hummelshain nach Neustadt a. d. O. in der Welse herzustellen, daß mit 
Bennßung der Stangen auf dem erwähnten Tracte ein besonderer Telegraphen-Draht 
für die Herzogliche Regierung und auf deren Rechnung von Hummelshain nach Neu- 
stadt geleitet und in die am letzteren Orte bestehende Königlich Prcußische Telegraphen- 
Station eingeführt wird. 
Art. 8. 
Die Herzogl. Altenburgische Regierung wird, sobald sie von dem in dem vor- 
stehenden Artikel gedachten Rechte Gebrauch zu machen sich entschließt, die Fürdll. 
Negierung hiervon in Kenntniß setzen. 
Mit der Errichtung und Eröffnung einer eigenen Herzogl. Telegraphen-Station 
in Hummelshain gehen aber nachstehende Verpflichtungen auf die Herzoglich Alten- 
burgische Regierung über: 
1) Dieselbe hat der Fürstlichen Regierung den Aufwand, welchen die Auschaffung, 
der Transport und das Setzen der Telegraphen= Stangen auf der Sirecke von Hum- 
melshain bis Neustadt verursacht hat, einschließlich der Kosten der Absteckung, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.