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Leitung auf diesem Theile der Linie und der auf demselben etwa an Private oder Com-
munen zu gewähren gewesenen Absindungen —, worüber allenthalben die Fürstliche
Negierung die näheren Rechnungsausweise vorlegen wird, — zu erstatten, wiewohl
unter einem den Verhältnissen entsprechenden Abzuge für den Fall, daß bereits eine
erheblichere Abnutzung des Stangen-Materials stattgesunden haben sollte.
Gegen die Gewährung vorstehend erwähnter Kostensumme erlangt die Hewgoglich
Altenburgische Regierung ohne Weiteres das Eigenthumsrecht an den auf dem Tracte
Hummelshain — Neustadt befindlichen Telegraphen- Stangen, welche letzteren die
Fürstliche Regierung vorbehältlich des ihr verbleibenden Mitbenußungsrechts zu tele-
hraphischen Zwecken und vorbehältlech ihrer eigenen Drahtleitung an denselben und
der dazu gehörigen Isolatoren, für den angegebenen Fall somit an die Herzogliche
Regierung lontz mann übergiebt.
2) Die Herzoglich Altenburgische Regierung ist von dem Zeitpunkt der Eröffnung
einer eigenen Telegraphen-Station in Hummelshain ab verpflichtet, die Stangen auf
der Strecke Hummelshain — Neusladt auch im Interesse der Fürstlich Rudolstädtischen
Telegrapheuleilung auf ihre alleinige Nechnung in dem erforderlichen Stande zu erhal-
ten, wäbrend, soviel die Drahtleilungen nebst Isolatoren anlangt, deren Unterhaltung
Sache derjenigen Regierung ist, welcher der betreffende Draht angehört.
3) Die Herzoglich Alkenburgische Regierung wird von demselben Zeitpunkte ab
die Beaufsichtigung der Telegraphenstrecke Hummelshain — Neustadt, bezüglich die
Beaufssichtigungskosten für den das Grohhergoglich Weimarische Territorium burchlau-
senden Theil dieser Strecke und pvar auch hinsichtlich der Fürstlich Schwarzburgischen
Drahtleilung, auf ihre alleinige Nechnung übernehmen. Es wird indeß hiermit Her-
zoglich Altenburgischer Seils weder irgend eine Gewähr für den Zustand der Tele-
graphen-Linie, noch auch eine Verbindlichkeit zu Beschaffung einer umfänglicheren
oder anders organisirten Aussicht übernommen, als diejenige ist, zu welcher sich die
Herzogliche Regierung in Artikel 6 dieses Vertrags, und übereinstimmend hiermit auch
die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung, erboten resp. verpflichtet hat.
Das betreffende Aufsichtspersonal wird, soviel die Anzeige von eintretenden Be-
schädlgungen oder vorkommenden Unregelmäßigkeiten auf der bezeichneten Strecke an-
langt, diese auch hinsichtlich der Fürstlich Schwarzburgischen Drahtleilung bei der
Station Hummelshain zu bewirken angewiesen werden, von welcher letzteren dann
solchen Falls die weitere Kenntnißgabe an die Station Rudolstadt bezüglich Neu-
stadt a. d. O. zu erfolgen hat.