Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Leitung auf diesem Theile der Linie und der auf demselben etwa an Private oder Com- 
munen zu gewähren gewesenen Absindungen —, worüber allenthalben die Fürstliche 
Negierung die näheren Rechnungsausweise vorlegen wird, — zu erstatten, wiewohl 
unter einem den Verhältnissen entsprechenden Abzuge für den Fall, daß bereits eine 
erheblichere Abnutzung des Stangen-Materials stattgesunden haben sollte. 
Gegen die Gewährung vorstehend erwähnter Kostensumme erlangt die Hewgoglich 
Altenburgische Regierung ohne Weiteres das Eigenthumsrecht an den auf dem Tracte 
Hummelshain — Neustadt befindlichen Telegraphen- Stangen, welche letzteren die 
Fürstliche Regierung vorbehältlich des ihr verbleibenden Mitbenußungsrechts zu tele- 
hraphischen Zwecken und vorbehältlech ihrer eigenen Drahtleitung an denselben und 
der dazu gehörigen Isolatoren, für den angegebenen Fall somit an die Herzogliche 
Regierung lontz mann übergiebt. 
2) Die Herzoglich Altenburgische Regierung ist von dem Zeitpunkt der Eröffnung 
einer eigenen Telegraphen-Station in Hummelshain ab verpflichtet, die Stangen auf 
der Strecke Hummelshain — Neusladt auch im Interesse der Fürstlich Rudolstädtischen 
Telegrapheuleilung auf ihre alleinige Nechnung in dem erforderlichen Stande zu erhal- 
ten, wäbrend, soviel die Drahtleilungen nebst Isolatoren anlangt, deren Unterhaltung 
Sache derjenigen Regierung ist, welcher der betreffende Draht angehört. 
3) Die Herzoglich Alkenburgische Regierung wird von demselben Zeitpunkte ab 
die Beaufsichtigung der Telegraphenstrecke Hummelshain — Neustadt, bezüglich die 
Beaufssichtigungskosten für den das Grohhergoglich Weimarische Territorium burchlau- 
senden Theil dieser Strecke und pvar auch hinsichtlich der Fürstlich Schwarzburgischen 
Drahtleilung, auf ihre alleinige Nechnung übernehmen. Es wird indeß hiermit Her- 
zoglich Altenburgischer Seils weder irgend eine Gewähr für den Zustand der Tele- 
graphen-Linie, noch auch eine Verbindlichkeit zu Beschaffung einer umfänglicheren 
oder anders organisirten Aussicht übernommen, als diejenige ist, zu welcher sich die 
Herzogliche Regierung in Artikel 6 dieses Vertrags, und übereinstimmend hiermit auch 
die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung, erboten resp. verpflichtet hat. 
Das betreffende Aufsichtspersonal wird, soviel die Anzeige von eintretenden Be- 
schädlgungen oder vorkommenden Unregelmäßigkeiten auf der bezeichneten Strecke an- 
langt, diese auch hinsichtlich der Fürstlich Schwarzburgischen Drahtleilung bei der 
Station Hummelshain zu bewirken angewiesen werden, von welcher letzteren dann 
solchen Falls die weitere Kenntnißgabe an die Station Rudolstadt bezüglich Neu- 
stadt a. d. O. zu erfolgen hat.
	        
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