Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 57 
Betreffs der Materialien, deren das Aufsichtspersonal bedarf, um vorkommende 
Beschädigungen alsbald selbst abstellen zu können, bleibt, insoweit sich letztere an der 
Fürstlich Schwarzburgischen Drahtleitung der gedachten Strecke ereignen, besondere 
Verabredung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten. 
Die Fürsllich Schwarzburgische Regierung erklärt sich für den Fall, daß die Tele- 
hraphen, Station in Hummelshain nur einen Theil des Jahres geöffnet sein sollte, be- 
reit, die dem Beamten derselben in Betreff der Unterhaltung und Beaussichtigung der 
Telegraphenstrecke Hummelshain — Neustadt obliegenden Funktionen während der 
Schlußzeit selbst wahrzunehmen, ohne daß der Herzoglichen Regierung hieraus irgend 
welche Verpflichtung erwächst. 
4) Die Herzoglich S. Altenburgische Regierung übernimmt, soweit hierbei ein 
Gebührenbezug von Seiten ihrer eigenen Telegraphenvenwaltung in Frage kommt, 
die unentgeltliche Beförderung von Hof und Staatsdepeschen der Fürstlich Schwarzb. 
Regierung auf der Telegraphenlinie von Neustadt a. d. O. nach Hummelshain sowie in 
umgekehrter Richtung, auch wenn die Depeschen in Rudolstadt aufgegeben sind, auf die 
Zeit, während welcher die Station in Hummelehain geöffnetist; jedoch sollen in einem 
Monat nicht mehr als 6000 telegraptishe Zeichen unentgeltlich befördert werden. 
Art. 
Falls es der Herzoglich Altenburgischen hienug wünschenswerth erscheinen sollte, 
ihre eigene Telegraphen-Leitung von Hummelshain nach Neustadt wieder einzuziehen, 
so wird sie, sobald sie hiermit vorgeht, nach ein halbrs Jahr vorher erklärter Auf- 
kündigung von den im vorstehenden Arlikel unter 2., 3. und 4. übernommenen be- 
sonderen Beanfsichtigungs= und Unterhaltungs Verbindlichkeiten und der Pflicht zur 
unentgeltlichen Depeschenbeförderung wiederum befreit; Betreffs des Eigenthums- 
rechtes an den Stangen dieser Telegraphenstrecke, beziehentlich des ferneren Gebrauchs- 
rechts derselben wird alsdann weilere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Re. 
gierungen Platz greifen. 
Urkundlich ausgefertigt. 
Allenburg, den 15. Mai 1863. 
Herzogl. Sächsisches Ministerium. 
(L. S.) v. Larisch. 
Rudolstadt, den 1. Mai 1863. 
rstl. Schwarzb. Ministerium. 
¶.. 8.) v. Bertrab.
	        
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