Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 61 
4) außer dem Bestandskapitale allmälig einen Reservefond anzusammeln, welcher 
zur gleichmäßigen Uebertragung der Schäden und Verminderung der Nach- 
schüsse bei auherordentlichen Unglücksfällen dient. 
Der Reservesond soll nicht über zwei Prozent der Gesammt-Versicherungs, 
summe angesammelt werden. 
Der General-Direktor verfügt über den Reservesond zu dem oben angegebenen 
Zwecke, doch kann er ohne Genehmigung der Deputation nie mehr als die Hälfte 
des jedesmaligen Bestandes in Einem Jahre venvenden. 
Freiwillig oder zwangsweise austretende Mitglieder haben keinen Anspruch an 
den Resewefond; desgleichen nicht Landestheile, welche freiwillig aus dem Solie- 
tätsverbande ausscheiden. 
Für den Fall des zwangsweisen Ausscheidens einzelner Landestheile und für 
den Fall einer Seitens der Societät geschehenden Kündigung der mit den auslän- 
dischen Gebieten (§. 1.) bestehenden Versicherungsverträge erhält der ausscheidende 
Landestheil seinen Antheil am Resewefond herausgezahlt, nach Verhältniß der Haupt- 
Vexsicherungssumme des betrefsenden Landestheils zur Haupt-Versicherungssumme 
der Socictät, wie beide sich am Tage des Ausscheidens herausstellen. 
An Stelle der §§## 67. und 68. treten folgende Bestimmungen: 
Die Versicherungssumme kann der Brandentschädigungs-Berechnung nur soweit 
zum Grunde gelegt werden, als sie nicht den Werth, welchen der versicherte Gegen- 
stand zur Zeit des Brandes für seinen Eigenthümer hatte, übersleigt. 
st Letzteres der Fall, so wird bei einem Totalschaden nicht die Versicherungs. 
summe, sondern nur die geringere Werthssumme gezahlt, wogegen bei einem Partial- 
schaden die geringere Werthssumme, anstatt der Versicherungssumme, der Berechnung 
der Entschädigungsquote zum Grunde zu legen is. 
Es ist daher bei Partialschäden festzustellen, der wievielste Theil des Werths 
des versicherten Gegenstandes verbrannt oder brandbeschädigt ist. Eben diesen Theil 
hat der Abgebrannte von seiner Versicherungssumme oder, sofern diese den wahren 
Werth übersteigt, von der Werthssumme, welche der Gegenstand zur Zeit des Brandes 
für seinen Eigenthümer vant von der Societät als scediguns zu verlangen. 
Als §. 72.u1. wird eingeschob 
Der Brandschaden, ua durch kriegerische Ercgusse herbeigesühr wird, ist 
von, der Soctetät nach folgenden Maaßgaben zu vergüten:
	        
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