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u) Für derartige Brandschäden können an Beiträgen im Ganzen alljährlich nur
höchstens zwei Thaler pro mille im Durchschnitt auf die Versicherungssumme
aller Klassen, bis zur vollständigen Cntschädigung, welche allmälig pro ruln
erfolgt, erhoben werden.
) Die Neparkition dieser Beikräge erfolgt mittelst abgesonderter Ausschreiben,
und zwar auf diejenigen Personen, welche zur Zeit des Brandschadens Mit-
glieder der Societät waren, beziehungsweise auf deren der Societät angehörende
Besitznachfolger, nach Höhe der zu gedachter Zeit bestandenen Versicherungen
und ihrer Beitragsverhältnisse.
Sollten daher vor vollständiger Abwickelung dieser Brandentschädigungs-
Verpflichtungen Interessenten aus dem Societäts-Verbande ausscheiden, so sind
dieselben verpflichtet, den nach vorstehenden Bestimmungen sle treffenden Bei-
trag, und zwar vor dem Ausscheiden, auf einmal und im Ganzen an die So-
cictät abzuführen.
) Alle Ansprüche des Versicherten auf Entschädigung, welche wegen Kriegsschäden
aus diesseitigen Staatsfonds oder von auswärtigen Staaten gewährt wird,
gehen krast der Versicherung auf die Societät insoweit über, als diese die Ent-
schädigung bereits geleistet hat oder dafür verhaftet ist.
Ob während des Krieges vorfallende Brandschäden in die obige Kategorie
zu rechnen sind, hat der Generaldirektor mit Vorbehalt des gewöhnlichen Re-
kurses (F. 116.) oder des schiedsrichterlichen Verfahrens zu entscheiden (§. 117).
Die 55. 74. und 76. werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt fol-
hender neue 8. 74.
Der Versicherte geht seines Auspruchs auf die Brandenkschädigung verlustig,
und zwar:
1) zum vollen Betrage, wenn er mit Bezug auf den verursachenden Brand wegen
vorsählicher oder betrüglicher Brandstiftung (Art. 161 ff. des Strasgesetzbuches)
oder wegen Theilnahme daran (Art. 31 fl. a. a. O.) rechtskräftig zu einer
Strafe verurtheilt wird;
2) zum halben Betrage,
a) wenn er wegen fahrlässiger Brandstiftung (Art. 171 a. a. O.) oder wegen
Theilnahme daran (Art. 31 ff. a. a. O.) rechtokraͤstig zur einer Strafe
verurtheilt wi#d.
b) wenn der Brand von einem seiner Angehörigen (z. B. Chegatte, Che.
gattin, Kind, Enkel, Gesinde) oder einem seiner Hausgenossen verursacht