Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1 8’6 3. 63 
worden ist, und dem Versicherten in der hausväterlichen Boasschtigun 
der betressenden Person eine grobe Verschuldung zur Last fällt. 
Zusah zu §. 80. 
So lange die Ermittelungen wegen Veranlassung des Feners schweben, kann 
die Zahlung der Brandentschädigungsgelder zurückgehalten werden. 
Zusaß zu §. 90. 
Derselbe Grundsaß findet auch 9 #een Fall Anwendung, wenn ein Gebäude 
Behufs des Wiederaufbaues ganz oder zum ½%4. Aieh wird. 
Zusaß zum Schlußd 
Die Anmeldungen wegen 1o Austritts 1 % chriftich bei dem Kreis- 
Feuersocietäts-Direktor angebracht werden. 
*65 Osimmungen des Reglements vom n 28. April 1843, sunh 
ie &8. 17. bis 24., 26. bis 30., 34. bis 36., 40., 43., 40. bis 53., 
57. bis 59., 61. (nest Ministerial= „Bekanmntmachung vom 9. Febr. 1858) 
bis 6., — 9I., 101. bis 108, 131. bis 139., 
können durch Beschlüsse der Societäts-Depntation (I. 11. des Reglements) nach dem 
Bedürfnisse und der Erfahrung in. Zukunst abgeändert werden. 
Betressen diese Abänderungen die allgemeine Klassifikatlon und das allge- 
meine Beitragsverhältniß (§§. 57. resp. 6I.), so müssen dieselben drei Monate vor 
ihrem Eintritte durch die Amtsblätter, — betreffen diese Abänderungen die Klassi- 
fikation und das Beilragsverhältuiß einzelner Interessenten, so müssen dieselben 
in gleicher Frist den Interessenten speziell mitgelheilt werden. 
Die Betheiligten sollen alsdann dos Recht haben, zum Zeitpunkte des Eintritts 
der Aenderung auszuscheiden, müssen diese Absicht aber binnen vier Wochen nach der 
Publikation dem betrefsenden Kreis-Feuersocietäts-Director gehörig anzeigen. 
Zweiter Abschnitt, 
beiressend 
die Mobiliar-Versicherung. 
S. 1 
Der K. 2. des Neglements. vom 28. April 1843 wird dahin erweitert, daß sortan 
der Zweck der Societät auf die gegenseitige Versicherung sowohl von Gebäuden, als 
von Gegenständen des beweglichen Vermögens (in Einer Gesellschaft) gerichtet sein soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.