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. §. 2.
Die der Sotietät für die Gebäudeversicherung zustehende Stempel-, Sportel-
und Portofreiheit (5§. 4. und 5. des Reglements vom 28. April 1843), sowie die
Befugniß zur exekutivischen Einziehung der Beiträge (§. 55 ebendas.) finden auf die
Mobiliarversicherung keine Anwendung.
Hinsichtlich des innern Organismus der Societät tritt durch die Hinzunahme der
Mobiliawersicherung keine Veränderung ein.
Sollte die Anstellung neuer Beamten nothwendig werden, so hat die Deputation
auf den Vorschlag des Generaldirektors die Anstellung und Besoldung derselben zu
regeln.
Ein Recht auf die Mitwirkung der Staats- und Gemeindebeamten bei der Mobi-
liarversichekung findet nicht Katt.
8. 4.
Ueber Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf Mobiliawersicherung be-
stimmt der Generaldirektor lediglich nach eigenem Ermessen.
d.
Die Sotietät leistet bei den beweglichen Gegenständen für alle diejenigen
Schäden Ersah, welche sie ban den Gebäuden zu vergüten hat (8§. 09. bis 71. des Re-
glements von 28. April 184
Sie ersetzt auch der *57 nach, soweit nicht Ausnahmen erforderlich werden,
den Schaden, welcher an den versicherken beweglichen Gegenständen durch nothwendiges
Ausräumen oder Abhandenkommen aus Veranlassung eines Brandes entsteht.
Die näheren Bedingungen, unter welchen die Anstalt künftig auch die Verslche-
rung des beweglichen Vermögens gewährt, werden auf Vorschlag des Generaldirektors
von der Deputation beschlossen und sodann vom Generaldirektor durch die Amtsblätter
veröffentlicht.
8.
Die nöthigen Geschäfts- Innnchtonen n- an Ausführung des behemwärtigen Nach-
trags werden vom Generaldirektor erlassen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jamaar 1864. in Gültigkeit.
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