1863. 65
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Jchates Stück von Ichrr 1863.
LXVIII. Ministerial-Bekanutmachung,
die Abänderung und Ergäuzung des amtlichen Waaren-Verzeichnisser zum
Vereins-Zolltarife betreffend, vom 11. September 1863.
In Gemäßheit einer unter den Regierungen des deutschen Zoll, und Handelsver-
eins getroffenen Vereinbanmg sind die nachverzeichneten Aenderungen und Ergänzungen
des amtlichen Waaren-Verzeichnisses zum Vereins-Zolltarise beschlossen worden, welche
vom 1. November dieses Jahres an in Wirksankeit treten sollen:
1) Anilin und Flavin sind als chemische Fabrikate nach Position II. 5. a. des
Vereins- Zolltarifs dem Sate von 371 Thlr. = 5 Fl. 50 Kr., dagegen ist Benzin
der allgemeinen Eingangs-Abgabe unterworfen.
2) Auf Pappe oder doch stärkeres Papier aufgezogene Photographien unterliegen
der allgemeinen Eingangs-Abgabe.
3) Kleinere photographische Bilder, welche auf durchgeschlagenes Papicr aufge-
klebt sind (sogenannte Buchzeichen u. dgl.) sind den im amtlichen Waarenverzeichnisse
auf Position II. 27. b. hingewiesenen Bildern auf Papier mit durchgeschlagenen Rand-
verzierungen (sogenannten Spitzenbildern) gleich zu behandeln.
4) Die Artikel „Decken (Fußdecken)“ und „Matten“ sind in folgender
Weise gefaßt worden:
Decken (Fußdecken) aus Stroh, Schilf, Bast, Binsen und Baumwurzeln, siehe
Katten.
Decken (Fußdecken) aus losen (nicht versponnenen oder gedrehten) Fasern von
Kokos, Manillahanf, Jute und andern losen, vegetabilischen Fasern, mit
Ausnahme der Baumwolle, gefärbt oder ungefärbt; ferner dergleichen in
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV.
Ausgegeben in Rudolstadt den 19. Sept. 1803.