ro 1863.
XX Gesetz
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes, vom 16. October 1863.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r#
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen,
den seit dem 1. Jannar 1860 giltigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen abzuändern.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachfolgende Abänderungen dieses
Tarifes, welcher mit den seit der Publikation desselben ergangenen Erlassen im Uebrigen
in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1864 ab in Wirksamkeit treten sollen:
8. 1.
Erste Abtheilung des Zolltarifes.
Den Gegenständen, welche beieer Abgabe unterworfen sind, treten aus der zwei-
ten Abtheilung des Tarifes hinz
1) Das Sin und alles ee natürliche Wasser, mit Ausnahme des Mine-
ralwassers
2) Tuockene und teigartige Weinhefe.
Zweite Abtheilung des Zolltarifes.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr einer Abgabe unterworfen sind,
treten folgende Abänderungen ein:
A. Von nachstehenden Artikeln ist anstatt der bisherigen ingonghollize für
den Ceniner der Satz von 52 Kr. — 15 Sar. zu erheben und zwa
1) von eingeschmolzenem Fett von Schweinen (Schmalz) pos. * h., wenn bei
der Abfertigung auf den Centner ein Pfund Photchen nach Anweisung der
Zollbehörde zugesetzt worden ist;
2) von Talg (eingeschmolzenem Fett von Rind= und Schafvieh) pos. 36. u.
B. An Tara wird bewilligt für Käse pos. 25. o. in Kübeln von 3 Centner
und darunter 12 %, in schwereren Kübeln 8 .
Urkundlich haben wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und mit
Unserem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Rudolsladt, den 16. October 1863.
Friedrich Günther, J. J. S.
v. Vertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
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