1863. 71
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zwölstes Stück vom Johre 1863.
XXI. Verordnung
vom 18. September 1868, die Berathung und Beschlußfassung über Recurse
gegen Entscheidungen des Fürstlichen Consistoriums in gemischt-geistlichen An-
gelegenheiten betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 21e.,
verordnen im Auschluß an die S§. 31 und 32 der Verordnung vom 30. April 1858,
die Organisation der obersten Landesverwaltungs-Behörden betressend (Ges. Samml.
1858 S. 94 ff.), was folgt:
Zur Verathung und Beschlußfassung iber Recurse gegen Entscheidungen Unseres
Consistoriums in gemischt -geistlichen Sachen sollen dem Ministerio außer den
in §. 31 der Verordnung vom 30. April 1858 bezeichneten beiden höheren Ver-
waltungsbeamten auch noch ein von Uns generell zu bezeichnender Justizbeamter
und zwei von Uns ebenso generell zu bestimmende, bei der erstinstanzlichen Entschei-
dung nicht betheiligte Superintendenten mit vollem Stimmrecht beigeordnet werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 18. September 1863.
Friedrich Ginther, F. z. S.
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 13
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Nov. 1803.