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Art. 5.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise
in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellschaften, bei
welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschästen besleht.
Dieselben gelten auch in Belreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres
Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Art. 6.
Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelögeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat
in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen
Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder
in Gemeinschaft mit Anderen, ob sle dasselbe in eigener Person oder durch einen
Prokuristen betreibt.
Art. 7.
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne
Einspruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beiulse in dem
Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.
Art. 8.
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig
verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung
ihres Chemannes bedarf.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rück-
sicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem
Vermögen durch die Ehe begründeten, Rechte des Ehemannes. Es hastet auch das
gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehe-
mann mit seinem persönlichen Vermögen hastet, ist nach den Landesgesetzen zu be-
urtheilen.
Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht austreken;
es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist.