Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 3 
Art. 10. 
Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handels- 
bücher und die Prokuras enthält, sinden auf Höker, Trödler, Hausirer und der- 
gleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhn- 
liche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über 
den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landes- 
geseben bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer 
festzustellen. 
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeich- 
neten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten 
Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets 
keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese 
Bestimmungen auf einzelne der genanmen Klassen oder daß sic auf alle Kaufleute 
ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen. 
. 11. 
Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher 
Beziehung Ersordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanus oder be- 
sonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Ge- 
sehbuch nicht berührt. 
Zweiter Titel. 
Von dem Handelsregister. 
Art. 12. 
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die in 
diesem Gesetzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. 
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der ge- 
wöhnlichen Diensistunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen 
gegen Erlegung der-Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu 
beglaubigen ist. 
13. 
Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte, sofern 
nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt 
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