1863.
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Art. 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist,
kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und
auf Schadensersatz belangen.
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handels-
gericht nach seinem freien Ermessen.
Das Handelsgericht kann die Veröffenklichung des Erkenntnisses auf Kosten
des Verurtheilten verordnen.
Vierter Titel.
Von den Handelsbüchern.
Art. 28.
Jeder Kausmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handels-
geschäste und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriese aufzubewahren und eine
Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und
nach der Zeitfolge in ein Kopierbuch einzutrogen.
t. 29.
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes selne Grundstücke,
seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine
anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögens-
stücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden dar-
stellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar
und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit
des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn
das Juventar des Waarenlagers alle zwei Jahre ausgenommen widd.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das
Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Art. 30.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmam zu unterzeichnen. Sind
mehrere persönlich hastende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch einge-