Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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schrieben oder jedesmal besonders aufgessellt werden. Im lehteren Falle sind 
dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 
Art. 31. 
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögens- 
stücke und Forderungen nach dem Werthe anzuseen, welcher ihnen zur Zeit der 
Aufnahme beizulegen ist. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, 
uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. 
Art. 32. 
Bei der Führung der Haudelsbücher und bei den übrigen ersorderlichen Auf- 
zeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen 
einer sochen bedienen. 
ise Bücher müssen gehnden und sedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit 
sunsire Zahlen versehen 
An Stellen, welche der seenss nach zu beschreiben sind, dürsen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf 
nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts 
radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffen. 
beit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später 
gemacht worden find. 
33. 
Die Kaufleute sind unnich- — Handelsbũcher während zehn Jahren. 
von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, auf- 
zubewahren. 
Doasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ausehung. 
der Juventare und Bilanzen. 
Art. 34. 
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigfeiten über Hau- 
delssachen unter Kausleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher 
durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. 
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Emägung aller Umstände 
geleileten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inbalte der Bücher ein größeres oder 
geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handels-
	        
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